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§ 12 KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland

2. Abschnitt – Der Zweckverband

Titel: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 KGG – Pflichtverband

(1) Ist die Bildung eines Zweckverbandes zur Erfüllung von einzelnen Pflichtaufgaben oder von einzelnen staatlichen Auftragsangelegenheiten aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden unter Darlegung der Gründe eine angemessene Frist zur Vereinbarung einer Verbandssatzung setzen.

(2) Kommt innerhalb der gesetzten Frist die Vereinbarung über die Verbandssatzung nicht zu Stande, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung festsetzen und den Zweckverband bilden. Die Vorschriften der §§ 7 und 8 finden entsprechende Anwendung.

(3) Hält die Aufsichtsbehörde einen Ausgleich für erforderlich, so kann sie diesen selbst regeln, sofern alle Beteiligten dies beantragen oder sich nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist über den Ausgleich einigen.

(4) Entfallen die für die Bildung des Pflichtverbandes maßgebenden Gründe, ist er aufzulösen, wenn nicht alle Mitglieder innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist schriftlich erklären, dass der Verband als Freiverband weiter bestehen soll. Entfallen die für die Bildung des Pflichtverbandes maßgebenden Gründe für einzelne Mitglieder, so können diese auf ihren Antrag mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aus dem Pflichtverband ausscheiden. Die Aufsichtsbehörde macht die Auflösung des Zweckverbandes und das Ausscheiden von Mitgliedern öffentlich bekannt.