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§ 12 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Jagdbezirke

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 12 JWMG – Gestaltung der Jagdbezirke

(1) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirks und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(2) Jagdbezirke können durch schriftliche Vereinbarung der Beteiligten (Jagdgenossenschaft, Inhaberinnen oder Inhaber eines Eigenjagdbezirks) abgerundet werden, indem sie Grundflächen abtrennen, angliedern oder austauschen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der unteren Jagdbehörde und wird erst mit deren Erteilung rechtswirksam; dies gilt auch für die Aufhebung und die Änderung einer Vereinbarung.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande, kann die untere Jagdbehörde die Abrundung von Amts wegen vornehmen.

(4) Abrundungen sind nur zulässig, wenn und soweit sie aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sind und wenn dadurch nicht ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert. Durch Abrundung soll die Größe der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden.

(5) Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, hat die untere Jagdbehörde nach den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Werden diese Grundflächen vollständig von einem anderen Jagdbezirk umschlossen, sind sie Bestandteil dieses Jagdbezirks; Absatz 7 gilt entsprechend.

(6) In laufende Jagdpachtverträge darf nur mit Zustimmung der Vertragsparteien eingegriffen werden. Wird der Abrundung nicht zugestimmt, tritt diese erst mit Beendigung des Jagdpachtvertrages der nicht zustimmenden Vertragspartei, bei mehreren nicht zustimmenden Vertragsparteien mit Beendigung des am längsten laufenden Jagdpachtvertrages der nicht zustimmenden Vertragsparteien in Kraft. Der Zustimmung bedarf es insoweit nicht, als Jagdpachtverträge vor ihrem Ablauf verlängert oder neu abgeschlossen werden und im Zeitpunkt der Verlängerung oder des Neuabschlusses ein Abrundungsverfahren bereits anhängig und dies den Vertragsparteien bekanntgegeben ist.

(7) Bei der Angliederung von Grundflächen an einen Eigenjagdbezirk hat dessen Inhaberin oder Inhaber an die Eigentümerin oder den Eigentümer der angegliederten Grundflächen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

(8) Erstreckt sich eine Abrundung auf das Gebiet mehrerer unterer Jagdbehörden und ist ein Einvernehmen der unteren Jagdbehörden nicht zu erzielen, so ist die nächsthöhere gemeinsame Jagdbehörde zuständig. Abrundungen über die Landesgrenze hinweg bedürfen unbeschadet der Zuständigkeit der unteren Jagdbehörde (Absätze 2 und 3) der Bestätigung der oberen Jagdbehörde.