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§ 12 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Allgemeine Vorschriften für die Staatsprüfungen

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 JAPO – Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag von Prüfungsteilnehmern oder von Amts wegen anordnen, dass von bestimmten oder von allen Prüfungsteilnehmern die Staatsprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. Wird die Wiederholung einer oder mehrerer schriftlicher Aufgaben angeordnet, erfolgt die Nachfertigung in der Regel im nächsten Prüfungstermin. In Fällen besonderer Härte kann die Wiederholung der Staatsprüfung oder einzelner Teile erlassen werden. Bei einer Anordnung nach Satz 3 wird auch bestimmt, ob und gegebenenfalls welche Prüfungsleistungen unberücksichtigt bleiben.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist unverzüglich nach Kenntnis der Mängel schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr treffen.