§ 12 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung
§ 12 JAPO M-V – Schriftliche Prüfung
(1) Im schriftlichen Teil der Pflichtfachprüfung sind sechs Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zu bearbeiten.
(2) Es sind zu fertigen:
- 1.
drei Aufgaben aus dem Zivilrecht,
- 2.
eine Aufgabe aus dem Strafrecht,
- 3.
zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden einheitlich durch das Landesjustizprüfungsamt gestellt; sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.