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§ 12 JAG
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 JAG – Unterhaltsbeihilfe, Rentenversicherungsfreiheit

(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar erhält eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Sie besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 1.138,50 Euro sowie einem Familienzuschlag und einer Sonderzahlung, die sich jeweils nach den im Land Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Besoldungsgruppe A 13 mit Stellenzulage oder der Besoldungsgruppe R 1 richten. Der Grundbetrag erhöht sich um denselben Vomhundertsatz oder Betrag und zu demselben Zeitpunkt wie der nach den im Land Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährte höchste Anwärtergrundbetrag. Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Die Unterhaltsbeihilfe wird am letzten Tag des Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst endet. Im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme des § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter eine Versorgung nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, dies gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung. Weitergehende Leistungen, insbesondere vermögenswirksame Leistungen, Kaufkraftausgleich bei Auslandsstationen, Trennungsgeld sowie Beihilfen, Jubiläumszuwendungen und Reise- und Umzugskosten, werden nicht gewährt.