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§ 12 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Studium und erste juristische Prüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 JAG – Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung

(1) Aus den Einzelnoten der schriftlichen oder elektronischen Prüfung errechnet das Prüfungsamt bis auf zwei Dezimalstellen die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung. Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Summe der Punktzahlen für die Aufsichtsarbeiten durch sechs geteilt wird.

(2) Beträgt die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 3,50 Punkte oder sind mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes bestimmt den Zeitpunkt, in dem der Prüfling frühestens zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden kann.