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§ 12 IZG-SH
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) 
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: IZG-SH
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 IZG-SH – Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über den Zustand der Umwelt. Zu diesem Zweck verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen, oder stellen diese über das Umweltportal Schleswig-Holstein bereit.

(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören:

  1. 1.

    Der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, Übereinkünften und Vereinbarungen, Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Kreise und Ämter über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt,

  2. 2.

    politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,

  3. 3.

    Berichte1 über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie von Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden,

  4. 4.

    Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,

  5. 5.

    Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben,

  6. 6.

    Umweltvereinbarungen sowie

  7. 7.

    zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 2 Nr. 1.

In den Fällen der Nummern 5 bis 7 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren.

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 7 auch in Verbindung mit Satz 2 kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 das zentrale Internetportal des Landes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bedrohung Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, stimmen sie sich bei deren Verbreitung ab.

(5) Bei der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 1 und 4 können unbeschadet anderer Vorschriften informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 Geheimnisse Verfahrensbeteiligter (§ 88a Landesverwaltungsgesetz) offenbaren, soweit dies nach den Umständen zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zum Schutz höher zu bewertender Rechtsgüter der Allgemeinheit erforderlich ist. Vor einer Offenbarung ist § 87 Landesverwaltungsgesetz entsprechend anzuwenden.

(6) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.

    die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 7 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Landes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie

  2. 2.

    die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.

(7) Die §§ 9 bis 10 sowie § 8 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.