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§ 12 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 1 – Forschung

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 12 HochSchG – Aufgaben der Forschung, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

(2) Forschungsvorhaben, Forschungsschwerpunkte und das Forschungskolleg werden von der Hochschule in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung auf dem Gebiet der Forschung und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen. Sofern eine Universität nach Maßgabe ihrer Forschungsplanung für zeitlich, auf längstens fünf Jahre, befristete fachbereichsübergreifende und interdisziplinäre Forschungen Forschungsschwerpunkte einrichtet, kann sie Abweichungen von gesetzlichen Organisationsformen zulassen, soweit sie von den §§ 71 ff. und § 90 vorgegeben sind.

(3) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitverfasserinnen und Mitverfasser zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.