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§ 12 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Aufbau des Schulwesens → Erster Abschnitt – Struktur und Organisationsformen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 HmbSG – Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Betreuung kranker Schülerinnen und Schüler

(1) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben das Recht, allgemeine Schulen zu besuchen. Sie werden dort gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet und besonders gefördert. Die Förderung kann zeitweilig in gesonderten Lerngruppen erfolgen, wenn dieses im Einzelfall pädagogisch geboten ist. (1)

(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Schülerinnen und Schülern, die auf Grund einer Behinderung so schwerwiegend in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne eine spezifische fachliche Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in den Bereichen "Lernen", "Sprache", "emotionale und soziale Entwicklung", "geistige Entwicklung", "körperliche und motorische Entwicklung", "Hören" und "Sehen" bestehen.

(3) Sonderpädagogischer Förderbedarf wird auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten durch die zuständige Behörde festgestellt.

(4) Ist sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden, werden Art und Ausmaß der Hilfen in einem diagnosegestützten Förderplan festgelegt. Bei dessen Aufstellung sollen die Sorgeberechtigten und nach Maßgabe ihrer oder seiner Einsichtsfähigkeit die Schülerin oder der Schüler sowie die sie oder ihn außerhalb der Schulzeit betreuenden Einrichtungen der Jugendhilfe und der Sozialleistungsträger beteiligt werden. Mit dem Förderplan werden auch die Integrationsleistungen bewilligt, für die der Schulträger zuständig ist. Der Förderplan ist spätestens nach Ablauf eines Jahres fortzuschreiben, soweit nicht eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände der Schülerin oder des Schülers eine kurzfristige Anpassung erfordert. Bei der Festlegung des Lernortes sind die Wünsche der Sorgeberechtigten zu berücksichtigen, § 42 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend. Schulen erfüllen die gegenüber Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhöhte Aufsichtspflicht und leisten die notwendigen Hilfestellungen bei den regelmäßig anfallenden Verrichtungen im Schulalltag. Das Nähere zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Absatz 3 und zur Aufstellung des Förderplans regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(5) Schülerinnen und Schüler, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung auf längere Zeit oder auf Dauer keine Schule besuchen können, werden im Haus- und Krankenhausunterricht schulisch betreut.

(6) Absatz 4 gilt entsprechend auch für solche Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Behinderung besonderer Integrationsleistungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch bedürfen, jedoch keinen sonderpädagogischen Förderbedarf haben.

(1) Red. Anm.:

Zu weiteren Anwendungsbestimmungen s. Artikel 2 § 1 Absatz 4 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551)