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§ 12 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Berufszugang

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 HmbLVO – Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung in der Laufbahngruppe 1

(1) Die Dauer eines Vorbereitungsdienstes in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 im ersten Einstiegsamt beträgt sechs Monate. Der Vorbereitungsdienst umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Die Dauer eines Vorbereitungsdienstes in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt beträgt zwei Jahre. Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung von in der Regel sechs Monaten und einer berufspraktischen Ausbildung von in der Regel 18 Monaten.

(3) Bei Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 mit besonderen Anforderungen kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für den Zugang zu einem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt eine zuvor abgeschlossene Berufsausbildung gefordert werden, die nach ihren Inhalten geeignet und erforderlich ist, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. In den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften kann in diesen Fällen bestimmt werden, dass sich der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt und mit verkürzter Dauer, mindestens jedoch neun Monaten, durchgeführt wird; Gegenstand der Laufbahnprüfung sind in diesem Fall Inhalte der berufspraktischen Ausbildung. Wurde die nach Satz 1 geforderte Berufsausbildung bereits für die Anerkennung der Bildungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 zugrunde gelegt, so kann auf den zusätzlichen Nachweis einer Berufsausbildung verzichtet werden.

(4) Auf den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 sollen auf Antrag oder nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

  1. 1.

    für das erste Einstiegsamt Dienstzeiten im öffentlichen Dienst,

  2. 2.

    für das zweite Einstiegsamt Zeiten eines beruflichen oder schulischen Bildungsganges oder einer beruflichen Tätigkeit bis zu einer Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes von neun Monaten

angerechnet werden, wenn und soweit diese Zeiten als Ersatz für die Ausbildung anerkannt werden können und sie nicht bereits Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst waren.