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§ 12 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Gesundheitsschutz

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 HmbGDG – Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat auf Menschen übertragbare Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen sowie vorausschauend Abwehrmaßnahmen zu planen und bedarfsgerechte Betreuungs- und Hilfsangebote vorzuhalten.

(2) Bei sexuell übertragbaren Krankheiten und bei Tuberkulose bietet der Öffentliche Gesundheitsdienst Untersuchung, Beratung und gegebenenfalls Behandlung an. Dies umfasst auch das Angebot einer anonymen AIDS-Beratung und HIV-Testung.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst beobachtet den Grad der Durchimpfung und die Immunitätslage der Bevölkerung und hat auf einen ausreichenden Impfschutz der Bevölkerung hinzuwirken. Er fördert die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen und kann diese auch selbst vornehmen. Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll mit anderen Leistungs- und Kostenträgern Vereinbarungen über Organisation und Finanzierung der Impfungen abschließen.

(4) Die dem Öffentlichen Gesundheitsdienst im Rahmen der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bekannt gewordenen Daten werden von ihm in anonymisierter Form zur Gewinnung epidemiologischer Erkenntnisse ausgewertet. Er leitet hieraus die notwendigen Schlussfolgerungen für die Infektionsprävention ab und berichtet regelmäßig über die Verbreitung, die Ursachen und die Übertragungswege von übertragbaren Krankheiten.