Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Vierter Teil – Anschluss- und Benutzungsordnung
§ 12 HmbAbfG – Benutzungsverhältnis
(1) Die auf den angeschlossenen Grundstücken, Schiffen und sonstigen schwimmenden Einheiten anfallenden und gemäß § 17 Absatz 1 KrWG zu überlassenden Abfälle sind in den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitzustellenden Behältern zu sammeln.
(2) Soweit die Abfälle nach § 13 Absatz 2 getrennt zu sammeln und bereitzustellen sind, sind die für die getrennte Sammlung vorgesehenen Behälter zu benutzen.
(3) Die Nutzungsberechtigten haben entsprechend der Art, Menge, Entstehung, Herkunft und Zusammensetzung der anfallenden Abfälle in ausreichender Zahl und Größe die dafür bestimmten Behälter anzufordern und vorzuhalten. Kommen sie ihrer Anforderungspflicht nicht nach, setzt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Art, Zahl und Größe der vorzuhaltenden Behälter fest.