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§ 12 HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVKostO
Gliederungs-Nr.: 304-13
gilt ab: 22.12.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1966 S. 327 vom 28.12.1966

§ 12 HessVwVKostO – Reisekosten

(1) Nimmt der Vollziehungsbeamte eine Vollstreckungshandlung außerhalb der Dienststätte vor, so wird ein Reisekostenpauschbetrag in Höhe von 11 Euro erhoben.

(2) Für Strecken, die der Vollziehungsbeamte mit einem Kraftfahrzeug zurücklegt, werden bei einer Entfernung

bis zu 10 Kilometer 6 Euro,   
von mehr als 10 Kilometern bis zu 20 Kilometer 12 Euro,   
von mehr als 20 Kilometern bis zu 30 Kilometer 18 Euro,   
von mehr als 30 Kilometern bis zu 40 Kilometer 24 Euro,   
von mehr als 40 Kilometern30 Euro    

als Fahrtkostenpauschbetrag erhoben. Für die Berechnung ist die kürzeste Entfernung zwischen der Dienststätte und dem Ort der Vollstreckungshandlung maßgebend.

(3) 1Der Reisekostenpauschbetrag und der Fahrtkostenpauschbetrag werden als Auslagen für jede Vollstreckungshandlung erhoben, auch wenn der Vollziehungsbeamte auf derselben Reise mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt. 2Werden jedoch auf einer Reise mehrere Vollstreckungshandlungen gegen einen Pflichtigen vorgenommen, so werden der Reisekostenpauschbetrag und der Fahrtkostenpauschbetrag nur einmal erhoben.