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§ 12 HessLStatG
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessLStatG
Gliederungs-Nr.: 300-31
gilt ab: 29.09.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1987 S. 67 vom 22.05.1987

§ 12 HessLStatG – Kommunalstatistiken

(1) 1Die Gemeinden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kommunale Statistiken durchzuführen wenn die für ihren Zuständigkeitsbereich benötigten statistischen Einzelangaben vom Statistischen Landesamt in dem erforderlichen Umfang nicht übermittelt werden können. 2Die Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 sind zu beachten. 3Eine kommunale Statistik mit Auskunftspflicht ist durch Satzung anzuordnen, die den Anforderungen des § 7 Abs. 2 und des § 13 genügen muss. 4Im Übrigen gilt § 7 Abs. 3 für kommunale Statistiken entsprechend.

(2) Die Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 ist Voraussetzung für eine Übermittlung statistischer Einzelangaben an die Gemeinden sowie für die Durchführung kommunaler Statistiken.

(3) 1Die Aufgaben der Kommunalstatistik werden einer Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen, die organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen getrennt und räumlich sowie personell abgeschottet ist. 2Sie darf über Aufgaben der amtlichen Statistik sowie der Kommunalstatistik hinaus keine auf den einzelnen Betroffenen gerichtete Verwaltungsaufgabe wahrnehmen.

(4) 1Für statistische Zwecke können die Gemeinden Einzelangaben aus anderen Verwaltungsbereichen an die Statistikstelle zur statistischen Auswertung übermitteln, soweit dies zur Gewinnung statistischer Informationen nach Abs. 1 erforderlich und durch entgegenstehende einzelgesetzliche Übermittlungsverbote nicht ausgeschlossen ist. 2Regelmäßige Übermittlungen sind nur auf Grund einer Satzung nach Abs. 1 zulässig.

(5) 1Statistische Einzelangaben in der Gemeinde unterliegen den Vorschriften über die statistische Geheimhaltung nach § 16 dieses Gesetzes und den entsprechenden Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes. 2Dies gilt auch gegenüber anderen Stellen der Gemeindeverwaltung.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden für die Durchführung von Statistiken nach § 11 keine Anwendung.

(7) Gemeinden, die auf Grund ihrer Größe nicht in der Lage sind, die Voraussetzungen der Abs. 3 bis 5 zu erfüllen, können sich der Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), in der jeweils geltenden Fassung, bedienen.

(8) Für Landkreise, sonstige Gemeindeverbände und Zweckverbände gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 entsprechend.

(9) 1Die Körperschaften öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, Statistiken auf freiwilliger Basis zu erstellen. 2Sie können unter der Voraussetzung des § 6 Abs. 1 statistische Arbeiten an Dritte vergeben. 3Im Übrigen ist § 12 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(10) Soweit Gemeinden, Landkreise, sonstige Gemeindeverbände und Zweckverbände an der Durchführung von Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 mitwirken, gelten die Abs. 3 bis 7 entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158)