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§ 12 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Organe der Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 HeilBerG – Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung

(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung:

  1. 1.
    durch Verzicht, der dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich erklärt werden muss und unwiderruflich ist; eine Erklärung in elektronischer Form ist mit einer dauerhaften überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen;
  2. 2.
    durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit (§ 11). Die Untersuchungshaft zieht jedoch nicht den Vertust des Sitzes in der Kammerversammlung nach sich.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 beschließt der Vorstand der Kammer darüber, ob der Verlust des Sitzes eingetreten ist. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen, von den Mitgliedern des Vorstandes, die bei ihm mitgewirkt haben; zu unterschreiben und dem von dem Verlust des Sitzes betroffenen Mitglied der Kammerversammlung. zuzustellen.