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§ 12 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Kammerwesen → Erster Abschnitt – Organisation, Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 HeilBG – Versorgungseinrichtungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Kammermitglieder wird durch Versorgungseinrichtungen der Kammern, die keine eigene Rechtsfähigkeit besitzen, durchgeführt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Kammern können gemeinsame Versorgungseinrichtungen einrichten oder sich der Versorgungseinrichtung einer anderen Kammer anschließen.

(2) Organe der Versorgungseinrichtung sind die Hauptversammlung und der Verwaltungsrat. Sie treten in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung an die Stelle der Vertreterversammlung und des Vorstandes. Für ihre Amtszeit gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Hauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Vertreterversammlung und des Vorstandes zusammen, die zugleich Teilnehmer der Versorgungseinrichtung sind. Für die Zuständigkeit der Hauptversammlung gilt § 8 entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Hauptversammlung gewählt. § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 10 gelten entsprechend.