§ 12 HaftPflG
Haftpflichtgesetz
Haftpflichtgesetz
Bundesrecht
§ 12 HaftPflG – Anderweitige Haftpflicht
Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.