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§ 12 HZvG
Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Kapitaldeckungsverfahren

Titel: Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HZvG
Gliederungs-Nr.: 822-15
Normtyp: Gesetz

§ 12 HZvG – Leistungen

(1) Die Pensionskasse erbringt Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe ihrer Satzung und allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Pensionskasse hat zumindest eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu gewährleisten.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl I S. 1427).

(2) Für Leistungen zur Altersversorgung sind das Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge und die daraus erzielten Erträge, mindestens die gezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Leistungen der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung können Wartezeiten von bis zu fünf Jahren vorgesehen werden. Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2003 in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden angerechnet.

(4) Die Zahlung von Leistungen der Zusatzversicherung kann an die Voraussetzung gebunden werden, dass ein Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.