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§ 12 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Erster Abschnitt – Gliederung und Organisation der Schule

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 12 HSchG – Innere Organisation nach Bildungsgängen

(1) Das Schulwesen wird inhaltlich durch Bildungsgänge gegliedert. Auf dem für alle Schüler gemeinsamen Bildungsgang in der Grundschule bauen die Bildungsgänge der Sekundarstufe auf.

(2) Die Bildungsgänge der Sekundarstufe werden inhaltlich durch die Gegenstandsbereiche des Unterrichts nach § 5 und die Abschlüsse nach § 13 als Bildungsziel unter Berücksichtigung der durch das jeweilige Bildungsziel und die Bildungsstandards vorgegebenen Anforderungen bestimmt. Die Bildungsgänge haben ihre Grundlage in für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Lernzielen und werden mit deren Vorrücken in höhere Jahrgangsstufen nach inhaltlichen Schwerpunkten, der Art der Erschließung und der Erweiterung und Vertiefung der Gegenstandsbereiche ausdifferenziert. Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen muss gewahrt bleiben.

(3) Die Bildungsgänge werden je nach Unterrichtsorganisation der Schule als Schulform oder schulformübergreifend angeboten. Bei schulformübergreifender Unterrichtsorganisation ist die Gleichwertigkeit des Angebots durch ein dem Bildungsziel angemessenes Verhältnis von gemeinsamem Kernunterricht und Unterricht in differenzierenden Kursen und durch innere Differenzierung im Kernunterricht zu gewährleisten.

(4) Den individuellen Bildungsweg bestimmen die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler in den Grenzen der Eignung durch die Wahl einer Schulform, die einem Bildungsgang entspricht, oder durch die Erstentscheidung bei der Einstufung in leistungsdifferenzierte Kurse bei schulformübergreifenden Schulen.