§ 12 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Gemeindliche Schiedsämter
§ 12 HSchAG – Sachkosten und Haftung
(1) Die Gemeinde trägt die Sachkosten des Schiedsamts.
(2) Zu den Kosten im Sinne des Abs. 1 gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes veranlasst worden sind, so weit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz verlangen kann.
(3) 1Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land. 2Für den Rückgriff gilt § 56 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)