Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 12 HRiG – Anfechtung der Wahl

(1) Mindestens drei Wahlberechtigte oder der Minister der Justiz können binnen einer Frist von vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl der richterlichen Mitglieder beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) 1Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gelten die Richter als ordnungsgemäß gewählt die vom Wahlvorstand als gewählt festgestellt worden sind. 2Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag einstweilig eine Regelung entsprechend Abs. 3 treffen.

(3) Ab Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht feststellt, dass die Wahl einzelner Mitglieder ungültig ist, bis zur Neuwahl wirkt das richterliche Mitglied der vorangegangenen Wahlzeit oder dessen Stellvertreter im Richterwahlausschuss mit.

(4) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.