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§ 12 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HRHG,HE
Gliederungs-Nr.: 43-55
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 12 HRHG – Ausschluss wegen Befangenheit

(1) 1Ein Mitglied des Rechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen. 2Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet das Kollegium. 3Das jeweils betroffene Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.

(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen nicht bei einer Angelegenheit tätig werden, an der sie selbst oder an der Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes beteiligt gewesen sind oder für die sie selbst oder für die Angehörige Verantwortung tragen.

(3) 1Für Prüfungsbeamte und sonstige Bedienstete, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofs tätig werden, gelten Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. 2Ob Zweifel an der Befangenheit gerechtfertigt sind, entscheidet der zuständige Senat.