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§ 12 HLV 1979
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Laufbahnverordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV 1979,HE
Gliederungs-Nr.: 322-89
gilt ab: 01.04.2009
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 28.02.2014
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 12 HLV 1979 – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2014 durch § 49 Nummer 1 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57).

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer höchstens vierzig Jahre alt ist. Satz 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1259, 1909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629).

(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Zeugnisse über

  1. 1.
    die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder
  2. 2.
    eine entsprechende praktische Tätigkeit nachweisen.