Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Pläne der Raumordnung

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-17
gilt ab: 24.12.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 20.12.2012
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 12 HLPG – Abweichungen vom Regionalplan (1)

(1) Will eine der in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von Zielen des Regionalplans abweichen, entscheidet die Regionalversammlung oder deren zuständiger Ausschuss im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 über die Zulassung der Abweichung. Bei Planungen und Maßnahmen, für die ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist, wird über Abweichungen vom Regionalplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in dem Verfahren nach § 18 entschieden.

(2) Der Antrag auf Abweichung vom Regionalplan ist bei der oberen Landesplanungsbehörde zu stellen. Sie gibt den betroffenen Gebietskörperschaften und den Fachbehörden Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von einem Monat. Für die Einholung und Abgabe einer Äußerung gilt § 8 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend. Die Entscheidung über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu treffen.

(2a) Neben der Planfeststellung ist eine Entscheidung über die Abweichung von den Zielen der Raumordnung nicht erforderlich.

(3) Eine Abweichung vom Regionalplan kann zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Regionalplans nicht berührt werden. Abweichungen dürfen nicht zugelassen werden, wenn eine entsprechende Festsetzung im Regionalplan nach § 11 Abs. 3 nicht genehmigt werden könnte.

(4) Die Entscheidung der Regionalversammlung, eine Abweichung zuzulassen oder zu versagen, kann innerhalb eines Monats durch die obere Landesplanungsbehörde mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde ersetzt werden, wenn dies rechts- oder fachaufsichtlich geboten erscheint. Dies gilt insbesondere, wenn die Entscheidung gegen Vorschriften dieses Gesetzes, des Raumordnungsgesetzes oder gegen sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt oder beachtliche Abwägungsmängel vorliegen oder wenn die Entscheidung mit übergeordneten landesseitigen Interessen, insbesondere den Festlegungen des Landesentwicklungsplans, nicht zu vereinbaren ist.

(5) Die Abweichungsentscheidung zum Regionalplan ist den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben. Ein Widerspruchsverfahren nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 21. Dezember 2012 durch § 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590).