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§ 12 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Selbstverwaltung des Landkreises → Zweiter Abschnitt – Name, Sitz und Hoheitszeichen

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 12 HKO – Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) 1Die Landkreise führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. 2Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue Wappen und Flaggen anzunehmen.

(2) 1Die Landkreise führen Dienstsiegel. 2Landkreise, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel. 3Die übrigen Landkreise führen in ihrem Dienstsiegel die Wappenfigur des Landes. 4Das Nähere bestimmt der Minister des Innern.