Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Vierter Titel – Andere Berufsbezeichnungen
§ 12 HIngG – Fachbezeichnungen
(1) Die Ingenieurkammer Hessen kann nach Maßgabe einer Satzung
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besondere berufliche Fachbezeichnungen (Fachingenieurin und Fachingenieur mit Zusatzbezeichnung) und
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eine allgemeine zusätzliche international übliche Berufsbezeichnung in deutscher oder anderer Sprache
für die Berufsbereiche Bau- und Planungswesen, Geodäsie und Umweltingenieurwesen einführen. Die Bezeichnung muss auf die Ingenieurkammer Hessen hinweisen und darf nicht so gefasst sein, dass sie mit einem akademischen Grad verwechselt werden kann. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) 1Eine Bezeichnung nach Abs. 1 Satz 1 darf nur führen oder führen lassen, wer von der Ingenieurkammer Hessen als entsprechende Fachingenieurin oder entsprechender Fachingenieur anerkannt oder wem die zusätzliche Berufsbezeichnung durch die Ingenieurkammer Hessen zuerkannt wurde. 2Die Bezeichnung muss mit dem Zusatz nach Abs. 1 Satz 2 geführt werden.
(3) 1Auf Antrag ist ein Mitglied der Ingenieurkammer Hessen als entsprechende Fachingenieurin oder als entsprechender Fachingenieur anzuerkennen, wer nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiums und eines darauf aufbauenden postgradualen Studienganges nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 bis 4 mit einer Regelstudienzeit
- 1.
von fünf Jahren mindestens vier Jahre,
- 2.
von vier Jahren mindestens fünf Jahre,
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von drei Jahren mindestens sechs Jahre
2Berufspraxis erworben hat und sich durch Aus-, Fortbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen nach Maßgabe der Satzung fachlich besonders qualifiziert hat.
(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn keine nach Maßgabe der Satzung durchgeführte Fortbildung nachgewiesen wird oder gegen Obliegenheiten nach § 23 oder gegen Berufspflichten nach § 24 schuldhaft wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde.
(5) Die Ingenieurkammer Hessen hat Personen, die eine Bezeichnung nach Abs. 2 führen dürfen oder führen lassen dürfen, in einem besonderen Berufsverzeichnis zu erfassen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)