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§ 12 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2014
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 12 HG 2014

Für die im Zusammenhang mit der Initiative Niedersachsen veranschlagten Haushaltsmittel wird Folgendes bestimmt:

  1. 1.

    Abweichend von § 35 Abs. 2 LHO wird zugelassen, dass für die in Kapitel 13 98 bestimmten Zwecke Ausgaben aus verschiedenen Titeln des Haushalts geleistet werden.

  2. 2.

    Abweichend von § 45 Abs. 2 LHO können bei übertragbaren Ausgaben Ausgabereste gebildet werden, die auch über das zweitnächste Haushaltsjahr verfügbar bleiben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2015 - durch Zeitablauf erledigt