§ 12 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Landesrecht Niedersachsen
§ 12 HG 2014
Für die im Zusammenhang mit der Initiative Niedersachsen veranschlagten Haushaltsmittel wird Folgendes bestimmt:
- 1.
Abweichend von § 35 Abs. 2 LHO wird zugelassen, dass für die in Kapitel 13 98 bestimmten Zwecke Ausgaben aus verschiedenen Titeln des Haushalts geleistet werden.
- 2.
Abweichend von § 45 Abs. 2 LHO können bei übertragbaren Ausgaben Ausgabereste gebildet werden, die auch über das zweitnächste Haushaltsjahr verfügbar bleiben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2015 - durch Zeitablauf erledigt