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§ 12 HG 2012
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012 - HG 2012)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012 - HG 2012)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2012
Referenz: 630-4r

§ 12 HG 2012 – Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Zur Einhaltung des Stellenplans gemäß der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg und des Personalbudgets sind die Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Planstellen, Stellen, Beschäftigungspositionen und Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel oder Planstellen und Stellen umgesetzt werden, ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Stellen verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind verbindlich. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne für die Landesbetriebe zulassen.

(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte und Arbeitnehmer geführt werden.

(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich den entsprechenden Titeln in Titelgruppen - zu:

  1. 1.

    Gruppe 428 aus Erstattungen der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,

  2. 2.

    Gruppen 422, 428, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter.

(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu heben.