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§ 12 HG 2011
Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: HG 2011
Gliederungs-Nr.: 630-2-9a
Normtyp: Gesetz

§ 12 HG 2011

(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:

  1. 1.

    Titel 511 01

    - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -

  2. 2.

    Titel 511 01 oder entsprechende Ausgabetitel im Einzelplan 17

    - aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -

  3. 3.

    Titel 517 01

    - aus Erstattungen Dritter -

  4. 4.

    Titel 532 11

    - aus Erstattungen anderer Behörden, für die die Polizei im Rahmen ihrer Eilkompetenz tätig geworden ist -.

(2) Innerhalb des Kapitels 03 12 fließen die Einnahmen aus den Erstattungen der Kfz-Auslagen der Polizei anlässlich von Einsätzen außerhalb des Saarlandes den Ausgaben bei Titel 514 01 zu.

(3) Die Einnahmen aus Erstattungen der Justiz für die gemeinsame Beschaffung von Dienstkleidung der Polizei und Justiz durch die Polizei fließen den Ausgaben bei Kapitel 03 12, Titel 514 01 zu.

(4) Die Einnahmen aus Erstattungen Dritter im Zuge der Durchführung der ressortübergreifenden Fortbildung fließen den Ausgaben bei Kapitel 03 02, Titel 525 01 zu.