§ 12 HG 2010
Für die im Zusammenhang mit dem Konjunkturpaket II des Bundes veranschlagten Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen wird Folgendes bestimmt:
- 1.
Abweichend von § 35 Abs. 2 LHO wird zugelassen, dass für die in Kapitel 13 98 bestimmten Zwecke Ausgaben aus verschiedenen Titeln des Haushalts geleistet werden; dies gilt entsprechend für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
- 2.
Abweichend von § 45 Abs. 1 LHO gelten nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen auch für das nächste Haushaltsjahr.
- 3.
Abweichend von § 45 Abs. 2 LHO können bei übertragbaren Ausgaben Ausgabereste gebildet werden, die auch über das zweitnächste Haushaltsjahr verfügbar bleiben.
- 4.
Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Kapitel 13 98 veranschlagten Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe des in der Veranschlagung bestimmten Zwecks in das entsprechende Kapitel eines anderen Einzelplans umzusetzen.
