§ 12 HG 2010

Für die im Zusammenhang mit dem Konjunkturpaket II des Bundes veranschlagten Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen wird Folgendes bestimmt:

  1. 1.

    Abweichend von § 35 Abs. 2 LHO wird zugelassen, dass für die in Kapitel 13 98 bestimmten Zwecke Ausgaben aus verschiedenen Titeln des Haushalts geleistet werden; dies gilt entsprechend für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

  2. 2.

    Abweichend von § 45 Abs. 1 LHO gelten nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen auch für das nächste Haushaltsjahr.

  3. 3.

    Abweichend von § 45 Abs. 2 LHO können bei übertragbaren Ausgaben Ausgabereste gebildet werden, die auch über das zweitnächste Haushaltsjahr verfügbar bleiben.

  4. 4.

    Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Kapitel 13 98 veranschlagten Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe des in der Veranschlagung bestimmten Zwecks in das entsprechende Kapitel eines anderen Einzelplans umzusetzen.

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