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§ 12 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Name, Bezeichnungen und Hoheitszeichen

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 12 HGO – Name

1Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. 2Die oberste Aufsichtsbehörde kann auf Antrag oder auf Anhörung der Gemeinde den Gemeindenamen ändern; sie bestimmt auch den Namen einer neu gebildeten Gemeinde. 3Sie entscheidet weiterhin über die Änderung der Schreibweise und die Beifügung von Unterscheidungsmerkmalen. 4Über die besondere Benennung von Gemeindeteilen entscheidet die Gemeinde.