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§ 12 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Brandschutz und Allgemeine Hilfe → Dritter Titel – Leitung

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 04.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 12 HBKG – Leitung der Gemeindefeuerwehr

(1) 1Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor leitet die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde. 2Dies gilt auch für Gemeinden mit mehreren Ortsteilfeuerwehren. 3Diese werden von einer Wehrführerin oder einem Wehrführer geführt. 4Sie oder er unterliegt den Weisungen der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors.

(2) 1Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor wird von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde, die Wehrführerin oder der Wehrführer wird von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr nach Maßgabe der jeweiligen Satzung gewählt. 2Gewählt werden kann nur, wer persönlich geeignet ist, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt und der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. 3Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmeregelungen im Einzelfall hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse zulassen.

(3) Kommt binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle eine Wahl nach Abs. 2 Satz 1 nicht zustande oder kann die Stelle aus sonstigen Gründen nicht besetzt werden, so hat der Gemeindevorstand im Benehmen mit der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor unverzüglich eine Gemeindebrandinspektorin oder einen Gemeindebrandinspektor oder eine Wehrführerin oder einen Wehrführer zu bestellen.

(4) 1In kreisangehörigen Gemeinden kann in der Feuerwehrsatzung mit Zustimmung der Mehrheit der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen vorgesehen werden, dass die Funktion der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors auch hauptamtlich besetzt werden kann. 2In diesen Fällen ist aus den Reihen der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ein Sprecher zu wählen, der ihre Interessen wahrnimmt. 3Eine Besetzung nach Satz 1 durch den Gemeindevorstand erfolgt mit Zustimmung der Mehrheit der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen.

(5) 1Für die Gemeindebrandinspektorin oder den Gemeindebrandinspektor und die Wehrführerin oder den Wehrführer wird jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt. 2Die Wahl von jeweils einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter ist nur zulässig, wenn die Gemeinde die Funktion, Zuständigkeiten und Rangfolge der weiteren Vertreterinnen und Vertreter durch Satzung regelt. 3Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor, ausgenommen solche nach Abs. 4 Satz 3, und die Wehrführerin oder der Wehrführer sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.

(7) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich und hat den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten.

(8) Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund

  1. 1.

    die ehrenamtliche Gemeindebrandinspektorin oder den ehrenamtlichen Gemeindebrandinspektor nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen,

  2. 2.

    die Wehrführerin oder den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Orts- oder Stadtteiles

entlassen. Für die Vertreterinnen und die Vertreter gilt diese Regelung entsprechend.

(9) In Städten ohne Berufsfeuerwehr führt die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor die Bezeichnung Stadtbrandinspektorin oder Stadtbrandinspektor.

(10) 1In Städten mit Berufsfeuerwehr unterstehen alle öffentlichen Feuerwehren im Stadtgebiet der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr. 2Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren wählen zur Wahrnehmung ihrer Belange gegenüber der Stadt und der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr eine Vertreterin oder einen Vertreter. 3Sie oder er führt die Bezeichnung Stadtbrandinspektorin oder Stadtbrandinspektor.

(11) 1In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und hauptamtlich besetzten Feuerwehreinheiten nach § 7 Abs. 4 unterstehen alle öffentlichen Feuerwehren im Gemeindegebiet der Leiterin oder dem Leiter der hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen (Leiterin oder Leiter der Feuerwehr). 2Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend.