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§ 12 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Architekten- und Stadtplanerkammer

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 12 HASG – Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, mindestens einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und neun weiteren Mitgliedern. 2Die Satzung kann besondere Amtsträger und weitere Mitglieder des Vorstandes bestimmen. 3Dem Vorstand sollen Mitglieder aus allen Berufsgruppen und Beschäftigungsarten und den Berufsgesellschaften angehören.

(2) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Vertreterversammlung für die Dauer deren Amtszeit gewählt. 2Die Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes erfolgt durch die Wahl eines an dessen Stelle tretenden neuen Mitglieds. 3 § 11 Abs. 6 gilt entsprechend. 4Die Satzung kann eine weitergehende Anzahl der erforderlichen Wahlstimmen vorgeben.

(3) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Architekten- und Stadtplanerkammer. 2Er führt insbesondere die Berufsverzeichnisse, erklärt die Unbedenklichkeit einer in der Firma einer Berufsgesellschaft zu führenden Berufsbezeichnung, überwacht die Einhaltung der Obliegenheiten der Mitglieder sowie der Berufspflichten der Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften und führt die Ordnungswidrigkeitsverfahren durch; er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise von der nach Abs. 4 eingerichteten Geschäftsstelle ausführen lassen.

(4) Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und dieser die Erledigung dieser Geschäfte in eigener Zuständigkeit und einzelne Geschäfte einer anderen Stelle übertragen.

(5) Der Vertreterversammlung und der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein schriftlicher Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr der Architekten- und Stadtplanerkammer und ihrer Einrichtungen zu erstatten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)