§ 12 HAGFamFG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Landesrecht Hessen
§ 12 HAGFamFG – Siegelung
Die Notarinnen und Notare sind zuständig, im Auftrag des Gerichts Siegelungen und Entsiegelungen im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens vorzunehmen.