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§ 12 GnadG
Saarländisches Gnadengesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Gnadengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GnadG,SL
Gliederungs-Nr.: 313-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 GnadG – Mitteilung

(1) Die Gnadenentscheidung wird unverzüglich der Gesuchstellerin/dem Gesuchsteller oder der Stelle mitgeteilt, die das Gnadenverfahren von Amts wegen angeregt hat. Hat der Betroffene nicht selbst das Gesuch gestellt, ist er ebenfalls über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.

(2) Ein Gnadenerweis wird auch der für die Vollstreckung einer in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsfolge zuständigen Behörde und/oder der obersten Dienst- oder Aufsichtsbehörde der oder des Betroffenen, dem zuständigen Organ derjenigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, deren Mitglied die oder der Betroffene ist sowie sonstigen öffentlichen Stellen mitgeteilt, deren dienstliche Belange durch eine positive Gnadenentscheidung betroffen sind.