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§ 12 GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht

Titel I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gewerbeordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GewO
Gliederungs-Nr.: 7100-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 GewO – Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen

1Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

  1. 1.

    eines Insolvenzverfahrens,

  2. 2.

    in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,

  3. 3.

    der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder

  4. 4.

    in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,

nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde. 2Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

Zu § 12: Geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2415), 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256) und 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3328).