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§ 12 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 630
Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Grundsätze für die Veranschlagung
 

§ 12 GemHVO – Kalkulatorische Kosten, kostenrechnende Einrichtungen (1)

(1) Für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im Verwaltungshaushalt auch - nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelte -

  1. 1.
    angemessene Abschreibungen,
  2. 2.
    eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals

zu veranschlagen. Die Beträge sind zugleich als Einnahmen zu veranschlagen. Für Einrichtungen, die nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Satz 1 auf die Veranschlagung verzichtet werden.

(2) Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.

(3) Auch Hilfsbetriebe, die ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen, können wie kostenrechnende Einrichtungen geführt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).