§ 12 GemHVO Doppik
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 2 – Grundsätze für die Veranschlagung
§ 12 GemHVO Doppik – Verfügungsmittel (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).
Aufwendungen und Auszahlungen für Verfügungsmittel des Bürgermeisters können in angemessener Höhe veranschlagt werden. Der Ansatz darf nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar und dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.