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§ 12 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorschriften für die Festsetzung von Gebühren und Auslagen

Titel: Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GebGBbg
Gliederungs-Nr.: 203-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 GebGBbg – Schuldner der Gebühren und Auslagen

(1) Schuldner der Gebühren und der Auslagen ist derjenige, der

  1. 1.

    die Amtshandlung zurechenbar veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,

  2. 2.

    diese durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

  3. 3.

    für die Schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,

  4. 4.

    eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nutzt.

(2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.