§ 12 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Vorschriften für die Festsetzung von Gebühren und Auslagen
§ 12 GebGBbg – Schuldner der Gebühren und Auslagen
(1) Schuldner der Gebühren und der Auslagen ist derjenige, der
- 1.
die Amtshandlung zurechenbar veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- 2.
diese durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- 3.
für die Schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
- 4.
eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nutzt.
(2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.