§ 12 GaststättenG
Gaststättengesetz
Gaststättengesetz
Bundesrecht
§ 12 GaststättenG – Gestattung
(1) Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
(2) (weggefallen)
(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.