§ 12 GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 12 GPAG – Aufsicht
(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Innenministeriums. §§ 118, 120 bis 127 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. Satzungen sind dem Innenministerium anzuzeigen; § 9 bleibt unberührt.
(2) Das Innenministerium kann einen ständigen Beauftragten für die Gemeindeprüfungsanstalt bestellen. Er ist zu Sitzungen des Verwaltungsrats einzuladen.