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§ 12 GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GPAG
Gliederungs-Nr.: 633
Normtyp: Gesetz

§ 12 GPAG – Aufsicht

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Innenministeriums. §§ 118, 120 bis 127 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. Satzungen sind dem Innenministerium anzuzeigen; § 9 bleibt unberührt.

(2) Das Innenministerium kann einen ständigen Beauftragten für die Gemeindeprüfungsanstalt bestellen. Er ist zu Sitzungen des Verwaltungsrats einzuladen.