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§ 12 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Die Präsidentin und das Präsidium

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 GO LT 2015 – Aufgaben der Präsidentin

(1) Die Präsidentin vertritt den Landtag nach außen. Sie ernennt und entlässt die Beschäftigten des Landtages. Sie übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtages darf nur mit Einwilligung der Präsidentin vorgenommen werden.

(2) Die Präsidentin wahrt die Würde und Rechte des Landtages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung des Hauses. Sie hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

(3) Die Präsidentin verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Landtages nach Maßgabe des Haushaltsplanes.