§ 12 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt I – Stimmbezirke, Wählerverzeichnisse
§ 12 GLKrWO – Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
Der Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig bei
- 1.der Vorbereitung der Wahl,
- 2.der Durchführung der Wahl mit Ausnahme der Stimmabgabe sowie
- 3.bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und bei der Erstellung von Statistiken.