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§ 12 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Wahlorgane, Wahlkreise und Wahlbezirke

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 GKWG – Wahlleiterinnen, Wahlleiter und Wahlausschüsse

(1) Wahlleiterin oder Wahlleiter ist in der Gemeinde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter), im Kreis die Landrätin oder der Landrat (Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter), wenn sie oder er nicht

  1. 1.

    Wahlbewerberin oder Wahlbewerber,

  2. 2.

    Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder

  3. 3.

    Mitglied eines anderen Wahlorgans

ist. Sie oder er kann auf das Amt der Wahlleiterin oder des Wahlleiters verzichten. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter beruft eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Im Verhinderungsfall nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder im Verzichtsfall nach Absatz 1 Satz 2 wählt in den Gemeinden die Gemeindevertretung, in den Kreisen der Kreistag eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter. Die Amtsdauer der gewählten Wahlleiterin oder des gewählten Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist.

(3) Den Wahlausschuss für das Wahlgebiet bilden die Wahlleiterin als Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer; die Vertretung wählt diese sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten. Dabei sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Die Vertretung kann ihre Befugnis auf den Hauptausschuss übertragen.

(4) Findet in einer Gemeinde lediglich eine Kreiswahl statt, wird der Gemeindewahlausschuss aus der oder dem Vorsitzenden sowie aus den zur letzten Gemeindewahl in den Gemeindewahlausschuss gewählten Beisitzerinnen und Beisitzern gebildet. Nur soweit erforderlich, sind neue Beisitzerinnen und Beisitzer zu wählen.

(5) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Beisitzerinnen und Beisitzer beschlussfähig; § 15 Abs. 5 bleibt unberührt. Der Wahlausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter trägt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich. Sie oder er führt die Geschäfte des Wahlausschusses und ist berechtigt, in dringenden Fällen für ihn zu handeln; in diesem Fall muss sie oder er den Wahlausschuss nachträglich unterrichten.