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§ 12 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 12 GDG LSA – Gesundheitsplanung

(1) Auf der Grundlage der Gesundheitsberichte entwickelt der Öffentliche Gesundheitsdienst in Abstimmung vor allem mit den im Land nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Körperschaften fachliche Zielvorstellungen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zur medizinischen Beratung, Betreuung und Versorgung, insbesondere für die Betreuung und Versorgung von seelisch, geistig und körperlich behinderten, psychisch kranken und abhängigkeitskranken sowie älteren Menschen.

(2) Für Planungen im Bereich der Ausbildung für Berufe um Gesundheitswesen und für die Schulaufsicht können bei den Schulen, die der Aufsicht staatlicher Behörden nach § 19 Abs. 3 Satz 1 unterstehen, nichtpersonenbezogene statistische Erhebungen im erforderlichen Umfang durchgeführt werden. Auskunftspflichtig sind die Schulträger und die Schulleitung.

(3) Das für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für Erhebungen nach Absatz 2 zu bestimmen:

  1. 1.
    die Art der zu befragenden Schulen,
  2. 2.
    die Erhebungsmerkmale,
  3. 3.
    die Hilfsmerkmale,
  4. 4.
    die Art und Weise der Erhebung,
  5. 5.
    den Berichtszeitraum,
  6. 6.
    den Berichtszeitpunkt,
  7. 7.
    die Periodizität.