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§ 12 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Die Feuerwehren → 1. ABSCHNITT – Gemeindefeuerwehr

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 FwG – Heranziehung zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Gemeinden können durch Satzung Gemeindeeinwohner zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 50. Lebensjahr zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr verpflichten. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, darf nur in der Gemeinde zum Feuerwehrdienst verpflichtet werden, in der die Hauptwohnung liegt. Das Nähere, insbesondere Ausnahmen von der Feuerwehrdienstpflicht, Umfang und Dauer der Dienstverpflichtung sowie Rechte und Pflichten der Dienstverpflichteten, regelt die Satzung.

(2) Die Dienstpflichtigen werden nach Maßgabe der Satzung durch schriftlichen Verpflichtungsbescheid für eine bestimmte Zeit zur Dienstleistung herangezogen. Nicht herangezogen werden sollen Feuerwehrdienstpflichtige,

  1. 1.

    bei denen die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Einsatzabteilung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 nicht vorliegen oder

  2. 2.

    die nach § 16 Abs. 1 der Gemeindeordnung aus wichtigen Gründen eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnen können.