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§ 12 FraktionsG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FraktionsG
Gliederungs-Nr.: 1101-9
Normtyp: Gesetz

§ 12 FraktionsG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.