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§ 12 FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige

Titel: Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FELEG
Gliederungs-Nr.: 8252-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 FELEG – Zusammentreffen mit Einkommen

1Der Anspruch auf ein Ausgleichsgeld ruht während der Zeit, in der der Leistungsberechtigte

  1. 1.

    eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,

  2. 2.

    Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Verletztengeld von einem Sozialleistungsträger, eine Entgeltersatzleistung oder Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Altersübergangsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung , Eingliederungsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung oder eine Vorruhestandsleistung von der Bundesagentur für Arbeit nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1210) erhält.

2Der Anspruch fällt weg, wenn die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 länger als drei Jahre dauert. 3Ohne Freibetrag werden angerechnet

  1. 1.

    eine Leistung nach den Grundsätzen für die Förderung durch eine Anpassungshilfe nach dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes",

  2. 2.

    eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente oder eine große Witwenrente oder große Witwerrente wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

  3. 3.

    eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine vorzeitige Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,

  4. 4.

    eine Witwenrente oder Witwerrente wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.

4§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend. 5Die Vorschrift über das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung und die Vorschrift über die Anrechnung von Entlassungsentschädigungen auf das Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890), 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814), 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Nummer 2 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.) und G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827) und durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Nummer 3 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 12. 1997 (a. a. O.) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (a. a. O.) und 20. 12. 2000 (a. a. O.). Nummer 4 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 12. 1997 (a. a. O.) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (a. a. O.) und 20. 12. 2000 (a. a. O.). Satz 4 eingefügt durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.); bisheriger Satz 4 wurde Satz 5. Satz 5 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (a. a. O.).