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§ 12 EigZulG
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Bundesrecht
Titel: Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EigZulG
Gliederungs-Nr.: 2330-30
Normtyp: Gesetz

§ 12 EigZulG – Antrag auf Eigenheimzulage

(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.