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§ 12 EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Bahnanlagen

Titel: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBO
Gliederungs-Nr.: 933-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 EBO – Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen

(1) Neue höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden. Für vorübergehend anzulegende Kreuzungen sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Wie bei höhengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen der Betrieb zu führen ist, bestimmen

  1. 1.
    für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt,
  2. 2.
    für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.