§ 12 EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Bahnanlagen
§ 12 EBO – Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen
(1) Neue höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden. Für vorübergehend anzulegende Kreuzungen sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(2) Wie bei höhengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen der Betrieb zu führen ist, bestimmen
- 1.für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt,
- 2.für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.